Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Personalvermittlung der Sprungbrett GbR, 49661 Cloppenburg

 
 

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

 

Die vorliegenden AGB gelten als ausschließlich vereinbart, die Geltung abweichender Geschäftsbedingungen bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Mündliche Abreden bestehen nicht. Alle Änderungen und Nachträge zum Vertrag bedürfen der Schriftform. Der Verzicht auf das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich vereinbart werden. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Cloppenburg. Die Firma Sprungbrett wird nachfolgend als Vermittler, der Auftraggeber als Vermittlungsnehmer benannt.

 

§ 2 Vertragsgegenstand

 

Der Vermittler verpflichtet sich gegenüber dem Vermittlungsnehmer zur Vorstellung geeigneter Bewerber/innen und zur sorgfältigen und gewissenhaften Erfüllung des Personalvermittlungsauftrages. Der Personalvermittlungsauftrag entsteht durch Übersenden des ausgefüllten und unterschriebenen Vordruckes „Personalsuchauftrag/Honorarvereinbarung über Personalvermittlung“ bzw. durch die schriftliche Anforderung der kompletten Bewerbungsunterlagen durch den Vermittlungsnehmer. Die Suche und Vorstellung geeigneter Bewerber/innen erfolgt nach dem im Auftrag festgelegten Anforderungsprofil. Der Vermittler ist aber berechtigt, auch Bewerber vorzustellen, die andere Qualifikationen besitzen.

 

§ 3 Vertragsdurchführung

 

(1) Der Vermittler verpflichtet sich, jeden Auftrag gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen. Der Vermittler wird hierfür geeignete Maßnahmen nach seinem Ermessen durchführen.

 

(2) Sonderleistungen wie Eignungstests oder Nebenkosten wie Reisekosten der Bewerber und des Personalberaters werden nach Vereinbarungen dem

Vermittlungsnehmer gesondert in Rechnung gestellt. Der Vermittlungsnehmer ist verpflichtet, weitere tatsächliche Ausgaben zu erstatten, wenn sie die üblichen Kosten übersteigen, die auf Verlangen des Vermittlungsnehmers entstanden sind und ihre entsprechende Verwendung nachgewiesen wurde.

 

(3) Die Anzeigenschaltung in den mit dem Vermittlungsnehmer vereinbarten Medien und die Erstellung von Druckvorlagen etc. erfolgt zu den mit dem

Vermittlungsnehmer vereinbarten Tarifen. Die Rechnungsstellung hierfür erfolgt sofort nach der Veröffentlichung der Anzeige, unabhängig vom Erfolg der Vermittlung.

 

(4) Eine weitergehende Festlegung des Leistungsumfangs wie beispielsweise die Durchführung einer Anzeigenschaltung, besonderen Auswahlseminaren und speziellen Problemlösungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

 

(5) Der Vermittler trägt keine Kosten und Auslagen der Bewerber, z.B. Fahrtkosten oder ärztliche Voruntersuchungen etc.

 

(6) Der Vermittler sichert vertrauliche Behandlung aller im Rahmen des Vermittlungsauftrages erhaltenen Daten und Informationen zu.

 

§ 4 Pflichten des Vermittlungsnehmers

 

(1) Der Vermittlungsnehmer verpflichtet sich, alle für einen Auftrag erforderlichen Unterlagen oder Daten zur Verfügung zu stellen oder zu ermöglichen, dass diese im Unternehmen des Vermittlers erstellt werden können. Dies gilt vor allem für Unterlagen, die bei einer Mitwirkung an einer Personalbeschaffung benötigt werden, wie die Abfassung einer Stellenbeschreibung und die Ermittlung des Anforderungsprofils.

 

(2) Der Vermittlungsnehmer verpflichtet sich, alle Informationen und überlassenen Bewerbungsunterlagen bezüglich der Kandidaten ausschließlich zum Zwecke der Besetzung des eigenen Arbeitsplatzes zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben.

 

(3) Der Vermittlungsnehmer verpflichtet sich zur unverzüglichen Rückgabe der Bewerbungsunterlagen von Kandidaten, mit denen ein Arbeitsvertrag nicht zustande kommt.

 

(4) Über jede Veränderung oder den Wegfall des Vermittlungsbedarfes hat der Vermittlungsnehmer den Vermittler unverzüglich zu informieren. Dies gilt insbesondere bei anderweitiger Besetzung des freien Arbeitsplatzes.

 

(5) Der Vermittlungsnehmer erteilt unverzüglich und unaufgefordert Auskunft über den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem vom Vermittler vorgestellten Bewerber.

 

§ 5 Vermittlungshonorar/Aufwandsentschädigung

 

Der Vermittlungsnehmer verpflichtet sich, dem Vermittler für die Recherche bzw. Vorschlag von potentiellen Bewerbern eine Aufwandsentschädigung zu zahlen. Die Höhe ist dem Auftrag zur Personalvermittlung zu entnehmen bzw. pauschal in Höhe von €500,00 zzgl. Mwst. bei schriftlicher Anforderung von Bewerberprofilen durch den Vermittlungsnehmer. Das Vermittlungshonorar ist erfolgsabhängig und entsteht mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Vermittlungsnehmer bzw. wirtschaftlich verbundenem Unternehmen und einem vom Vermittler vorgestellten Bewerber bzw. bei faktischer Arbeitsaufnahme, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Die Vermittlungsgebühr ist nach 4-wöchigem Beschäftigungsverhältnis fällig und zahlbar und versteht sich zuzüglich Auslagen, gesetzl. Mehrwertsteuer bzw. einem mit dem Auftraggeber ermittelten Durchschnittswert bei Provisionszahlungen. Die Höhe des Honorars ist dem jeweiligen Bewerberprofil zu entnehmen, welches im Rahmen der Vorauswahl an den Vermittlungsnehmer übersandt wird. Die Vermittlungsgebühr entsteht auch, wenn erst innerhalb eines Jahres nach erstmaliger Vorstellung des Bewerbers durch den Vermittler ein Arbeitsverhältnis entsteht.

 

§ 6 Haftung des Vermittlers

 

(1) Der Vermittler übernimmt keine Gewähr und keine Haftung für die tatsächliche Qualifikation oder Eignung der vorgestellten Bewerber. Der Vermittler ist nur zur Suche nach einem Bewerber verpflichtet. Ein Erfolg im Sinne einer Vermittlung ist nicht geschuldet.

 

(2) Für Schäden, die insbesondere im Rahmen des Auswahlverfahrens für das Fehlverhalten bzw. der vorsätzlichen und/oder fahrlässigen Falschauskunft der/des Bewerbers/in gegenüber dem Vermittler beim Vermittlungsnehmer entstehen, trifft den Vermittler kein Verschulden. Ein möglicher Schadensersatzanspruch gegenüber dem vermittelten Kandidaten bleibt davon unberührt.

 

§ 7 Aufwandsentschädigung bei Nichtabnahme von Personal

 

Der Vermittler berechnet eine Aufwandsentschädigung gegenüber dem Vermittlungsnehmer, wenn dieser die gemäß dem Auftrag zur Personalvermittlung bereitgestellten Kräfte zum vereinbarten Auftragstermin nicht abnimmt. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 25 % des vereinbarten Vermittlungshonorars pro bereitgestellte Kraft.

 

§ 8 Nebenabreden

 

Mündliche Nebenabreden bzw. nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

§ 9 Salvatorische Klausel

 

Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinne bzw. den gesetzlichen Vorschriften gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

 

§10 Erfüllungsort/Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Cloppenburg

 

Stand: 01. November 2010

 

Sprungbrett A. Vagelpohl - K. Busse GbR  |  Tel. 0 44 71 - 70 30 30 | info@sprungbrett-clp.de